deutsche Fassung

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Nordholz

„Vertrag von Malta“

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes

(revidierte Fassung)       0.440.5

Übersetzung1

Präambel

Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe

Erfassung des Erbes und Schutzmaßnahmen

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

Förderung des öffentlichen Bewußtseins

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens

Schlußbestimmungen

Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. Juli 2003

Abgeschlossen in Valletta am 16. Januar 1992

Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19952

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996

Für die Schweiz in Kraft getreten am 28. September 1996

(Stand am 5. August 2003)

 

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; im Hinblick auf das am 19. Dezember 19543 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; im Hinblick auf das am 3. Oktober 19854 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes Europas; im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut; im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988); im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung; eingedenk der Tatsache, daß das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; in der Erkenntnis, daß das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl grossangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; in Bekräftigung der Tatsache, daß es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und daß es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; unter Hinweis darauf, daß die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern gemeinsam allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; in Anbetracht der Notwendigkeit, im Gefolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 19695 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen –

sind wie folgt übereingekommen:

Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe

Art. 1

1) Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.

2) Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen,

i) deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;

ii) für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen;

iii) die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden.

3) Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Baugruppen, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.

Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen

Art. 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei folgendes vorzusehen:

i) Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände;

ii) sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten;

iii) sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.

Art. 3

Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei,

i) Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden,

a. daß jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des archäologischen Erbes verhindert wird;

b. daß archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden,

– daß soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt werden;

– daß die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne daß für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen getroffen worden sind;

ii) sicherzustellen, daß Ausgrabungen und andere möglicherweise zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden;

iii) den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht des Staates dies vorsieht.

Art. 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:

i) Erwerb oder Schutz von Gelände oder andere geeignete Massnahmen seitens der Behörden in der Absicht, archäologische Schutzgebiete zu schaffen;

ii) Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;

iii) Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Art. 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i) danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, daß Archäologen beteiligt werden:

a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und

b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne;

ii) für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Raumplanern Sorge zu tragen,

a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;

b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätten und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können;

iii) sicherzustellen, daß bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheiden die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden;

iv) dafür zu sorgen, daß im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes soweit praktisch möglich an Ort und Stelle erhalten bleiben;

v) sicherzustellen, daß die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst.

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Art. 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i) für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen;

ii) die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen,

a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, daß die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit grossangelegten öffentlichen oder privaten Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;

b. indem sie im Voranschlag dieser Vorhaben eine vorausgehende archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Ergebnisse ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen in bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen.

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

Art. 7

Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:

i) Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen;

ii) alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.

Art. 8

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i) den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, daß der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;

ii) die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.

Förderung des öffentlichen Bewusstseins

Art. 9

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i) bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren zu wecken und weiterzuentwickeln, die dieses Erbe bedrohen;

ii) den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen

des archäologischen Erbes

Art. 10

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte Ausgrabungen zu veranlassen;

ii) die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, daß er aus einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten darüber zu beschaffen;

iii) die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, daß Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen der Verdacht besteht, daß sie aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden;

iv) in bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch nicht staatlicher Aufsicht unterstehen,

a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) Übereinkommens zu übermitteln;

b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, daß die genannten Museen und Einrichtungen die in Absatz iii) dargelegten Grundsätze beachten;

v) soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden.

Art. 11

Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor.

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe

Art. 12

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

i) einander technische und wissenschaftliche Hilfe durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in den Bereichen des archäologischen Erbes zu leisten;

ii) im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens

Art. 13

Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarates nach Artikel 17 der Satzung des Europarates6 eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:

i) dem Ministerkomitee des Europarates regelmässig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;

ii) dem Ministerkomitee des Europarates Massnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Information der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens;

iii) dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.

Schlussbestimmungen

Art. 14

1) Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2) Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 19697 in London beschlossenen Europäischen Übereinkommens über den Schutz des archäologischen Kulturgutes ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.

3) Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.

4) Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, daß er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird.

5) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 15

1) Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates8 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.

2) Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Art. 16

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.

2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.

3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 17

1) Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 18

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten,

i) jede Unterzeichnung;

ii) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

iii) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16;

iv) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen.

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses

(revidierte) Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie jedem Nichtmitgliedstaat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen eingeladen werden, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. Juli 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Andorra

Aserbaidschan

Bulgarien

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien

Irland

Liechtenstein

Litauen

Malta

Moldau

Monaco

Norwegen

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz 

Slowakei

Slowenien

Tschechische Republik

Türkei

Ungarn

Vatikan

Vereinigtes Königreich*

Zypern

 

26. Juni 1998

28. März 2000 B

2. Juni 1993

22. Januar 2003

15. November 1996

15. September 1994

10. Juli 1995

13. April 2000

18. März 1997

1. Juli 1996

7. Dezember 1999

24. November 1994

21. Dezember 2001

21. Oktober 1998

20. September 1995

30. Januar 1996

5. August 1998

20. November 1997

Oktober 1995

27. März 1996

31. Oktober 2000

7. Mai 1999

22. März 2000

29. November 1999

9. Februar 1993

7. Mai 1999

19. September 2000

26. April 2000

 

27. Dezember 1998

29. September 2000

25. Mai 1995

23. Juli 2003

16. Mai 1997

25. Mai 1995

11. Januar 1996

14. Oktober 2000

19. September 1997

2. Januar 1997

8. Juni 2000

25. Mai 1995

22. Juni 2002

22. April 1999

21. März 1996

31. Juli 1996

6. Februar 1999

21. Mai 1998

12. April 1996

28. September 1996

1. Mai 2001

8. November 1999

23. September 2000

30. Mai 2000

25. Mai 1995

8. November 1999

20. März 2001

27. Oktober 2000

 

* Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen für folgende Hoheitsgebiete deren internationale Beziehungen in seiner Zuständigkeit liegen: das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Vogtei Guernsey und die Insel Man.

 

AS 1996 2965; BBl 1995 III 445

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe

2 AS 1996 2964

3 SR 0.440.1

4 SR 0.440.4

5 [AS 1970 1227, 1996 2785]

6 SR 0.192.030

7 AS 1970 1227. 1996 2785

8 SR 0.192.030

 

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